Versteckte Reiseverbote
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Der Reiseverkehr mit dem Ausland war schon vor der Machtübernahme durch die National-sozialisten durch in- und ausländische Pass- und Visabestimmungen reglementiert. Ein freizügiger Reiseverkehr mit dem Ausland, wie wir ihn heute kennen, war damals unvorstellbar. Die restriktiven Vorschriften waren allgemein bekannt und als rechtliche Norm nicht hinterfragt. Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wurde der Reiseverkehr mit dem Ausland noch weiter eingeschränkt, z. B. wurde am 1. April 1933 das Ausreisevisum vorübergehend wieder eingeführt. Diese, alle Reichsangehörigen betreffende Vorschrift, wurde – ganz im rechtsstaatlichen Sinne – im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Dagegen wurden weitergehende Reisbeschränkungen für jüdische Reichsbürger verdeckt, das heißt ohne eigentliche Rechtsgrundlagen, eingeführt. Am Beispiel des hier abgebildeten Rundschreibens des Preußischen Innenministeriums vom 7. Oktober 1933, lässt sich die allmähliche Entrechtung jüdischer Bürger gut dokumentieren. Offenbar aus Furcht vor kritischer Berichterstattung über die Lage der Juden im Deutschen Reich, wird hier versucht, Wander- und Gruppenfahrten ins Ausland zu verhindern. Weil eine Rechtsgrundlage für diese Reisebeschränkung aus außenpolitischen Gründen nicht opportun war, werden den Verwaltungen verwaltungspragmatische Empfehlungen für die Verweigerung einer Reisegenehmigung gegeben. Der handschriftliche Bearbeitungsvermerk der Stadtkanzlei vom 17. Oktober 1933 auf der Rückseite des Schreibens zeigt, dass das Schreiben an das Fürsorgeamt, Schulamt und Verkehrs- und Wirtschaftsamt weitergeleitet wurde und somit alle maßgeblichen Dienstellen für die Erteilung von Ausreisesichtvermerken erreicht hat. Die weitreichende Wirkung einer solchen versteckten Anordnung ist kaum nachprüfbar.
ISG Magistratsakten 5.897, Blatt 23
ISG Magistratsakten 5.897, Blatt 23 R
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